Zürich 1979, 1 und 52 f.). Anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind nach der Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 7.3). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis).