26. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 aStGB). Grundsätzlich fällt jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (PHILIPPE RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach Schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1 und 52 f.).