Bei der Geldstrafe ist ein Aufschub jedoch möglich. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, hat sich die letzten Jahre wohl verhalten und es bestehen keinerlei konkreten Anzeichen, dass sie in Zukunft weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).