25. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe von 45 Monaten liegt in einem Bereich, indem weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug ausgesprochen werden kann (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 aStGB). Bei der Geldstrafe ist ein Aufschub jedoch möglich.