Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Beschuldigte verdient aktuell CHF 5'000.00 brutto pro Monat, wovon ihr nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge erfahrungsgemäss 87% resp. CHF 4'350.00 zufliessen. Sie hat keine Unterstützungspflichten. Das führt mit einem Pauschalabzug von 30 Prozent für Krankenkasse und Steuern zu einem angemessenen Tagessatz von CHF 100.00.