23.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Obwohl die Beschuldigte beruflich und privat in ein gutes Umfeld eingebettet ist, aus dem sie durch den Strafvollzug herausgerissen würde, kann ihr keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden.