Der Vertreter der Privatklägerin gab denn auch an, dass die Privatklägerin nie eine Entschuldigung der Beschuldigten erhalten habe. Daher kann der Beschuldigten keine Strafminderung für ihr Geständnis und für Einsicht und Reue gewährt werden. Nicht geständig war die Beschuldigte hingegen betreffend die Veruntreuung von Bargeldbezügen und die Urkundenfälschungen. Dies kann ihr nicht negativ angelastet werden, indessen schliesst es aber allenfalls strafmindernde Einsicht und Reue aus. 23.3 Strafempfindlichkeit