Diese Umstände sind zwar allesamt erfreulich. Sie können jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Es wird auch von straffälligen Personen erwartet, dass sie sich möglichst gut in die Gesellschaft integrieren. 23.2 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Die Beschuldigte hat sich nach den angeklagten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren verhielt sie sich stets anständig und korrekt. In Bezug auf die Veruntreuung in Form von Überweisungen war die Beschuldigte von Beginn weg geständig. Sie gestand damit aber nur eindeutig Nachweisbares ein.