52 In Anbetracht des weiten Strafrahmens erachtet die Kammer das Verschulden der Beschuldigten für die Urkundenfälschungen noch als leicht. Sie erachtet ein Strafmass von drei Monaten respektive von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Strafart (Art. 34 Abs. 1 und 40 aStGB).