Gerade im Kassabuch waren die Anpassung ziemlich offensichtlich. Durch die Inkaufnahme des erwähnten Risikos für andere Mitarbeitende offenbarte sie aber eine gewisse Rücksichtlosigkeit. 22.2 Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Veruntreuungen (vgl. Ziff. IV.20.2 und 21.2) Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihre Motivation war die Verschleierung ihrer unrechtmässigen Bargeldbezüge. Aufgrund der Gesamtumstände kann eine leicht reduzierte Vermeidbarkeit der Taten berücksichtigt werden. 22.3 Fazit