Sieben Mal nahm die Beschuldigte nachträgliche Einträge oder Abänderungen im Kassabuch vor und 27 Mal fälschte sie Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank). Durch die Fälschung von Unterschriften von anderen Mitarbeiterinnen und die Erstellung von falschen Einträgen im von den anderen geführten Kassabuch nahm die Beschuldigte in Kauf, diese in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. sie einem Verdacht auszusetzen. Das Vorgehen der Beschuldigten war nicht mit einem grossen Aufwand verbunden und kann nicht als raffiniert bezeichnet werden. Gerade im Kassabuch waren die Anpassung ziemlich offensichtlich.