Aufgrund der doch nicht unerheblichen Deliktsumme und der Tatsache, dass die Beschuldigte diese Veruntreuungen im gleichen Zeitraum beging, wie die unrechtmässigen Bargeldbezüge, trägt eine Geldstrafe dem Tatverschulden nicht angemessen Rechnung. Unter den gegebenen Umständen erscheint es verhältnismässig, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe von 40 Monaten ist mit der Hälfte der angemessenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten, d.h. mit fünf Monaten, auf 45 Monate zu asperieren.