Die verschuldensangemessene Strafe für diese Gruppe von Veruntreuungen liegt innerhalb des weiten Strafrahmens im unteren Bereich. Es erscheint konkret eine Strafe von zehn Monaten angemessen. Diese Dauer liegt in einem Bereich, in dem nach dem hier anzuwendenden alten Recht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Aufgrund der doch nicht unerheblichen Deliktsumme und der Tatsache, dass die Beschuldigte diese Veruntreuungen im gleichen Zeitraum beging, wie die unrechtmässigen Bargeldbezüge, trägt eine Geldstrafe dem Tatverschulden nicht angemessen Rechnung.