51 21.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zu den veruntreuten Bargeldbezügen verwiesen werden, die hier gleichermassen gelten (Ziff. VI.20.2.). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, um den Geldforderungen von K.________ gerecht zu werden. Es ist wiederum eine leicht verminderte Vermeidbarkeit des strafbaren Handelns zu berücksichtigen. 21.3 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe für diese Gruppe von Veruntreuungen liegt innerhalb des weiten Strafrahmens im unteren Bereich.