Auch in diesem Fall nutzte die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung aus. Sie ging jedoch einfacher vor und versuchte nicht, ihre Überweisungen – die abgesehen von der Bezahlung des Hotels in Venedig – auf private, auf ihren Namen laufenden Konten gingen, zu vertuschen. Auch lief die Beschuldigte bei diesem Vorgehen nicht Gefahr, dass andere Personen verdächtig werden könnten. Es liegt damit eine geringere kriminelle Energie vor, als bei den Bargeldbezügen.