21. Tatkomponenten Veruntreuung durch Banküberweisungen (AKS Ziff. 1.2/3.) 21.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag der unrechtmässigen Überweisungen der Beschuldigten liegt mit CHF 335'800.65 und EUR 3'960.00 um ein rund zehnfaches tiefer als die Veruntreuung der Bargelder. Es handelte sich damit um einen Verlust, der für sich allein für die finanziell gut aufgestellte Privatklägerin und ihre teilweise auch geschädigten Tochterfirmen, viel leichter verkraftbar war. Auch in diesem Fall nutzte die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung aus.