Sie hätte damit jederzeit aufhören können. Da die Beschuldigte vor dem Kennenlernen von K.________ immer ein unauffälliges, rechtschaffenes Leben geführt hatte und in ihrem privaten und beruflichen Umfeld als sehr gewissenhaft bekannt war, muss ihr damaliger Freund doch einen ganz massiven Einfluss auf sie ausgeübt haben. Die Beschuldigte geriet gleichzeitig auch in psychische Schwierigkeiten, was im Sommer 2016 zu einer Krankschreibung führte. Sie war offensichtlich in einem Ausnahmezustand. Eine Entschuldigung für ihr Verhalten stellt dieser Zustand nicht dar. Eine leicht reduzierte Vermeidbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen.