50 grosse Vertrauen der Geschäftsleitung, das sie genoss, ganz gezielt aus. Sie bediente sich in einem kurzen Zeitraum von rund sechs Monaten völlig rücksichtslos aus dem Konto der Privatklägerin. Eine nicht unerhebliche kriminelle Energie ist zu bejahen. 20.2 Subjektive Tatschwere 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihre Beweggründe dürften insbesondere im Einfluss von K.________ gelegen haben, der immer wieder hohe Geldsummen verlangte.