20.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte ging nicht besonders raffiniert vor, sondern lieferte das Bargeld einfach nicht ab. Mittels Urkundenfälschungen versuchte sie ihr Vorgehen zumindest zu Beginn etwas zu vertuschen. Viel Aufwand betrieb sie nicht. Besonders verwerflich erscheint jedoch, dass die Beschuldigte ihre jahrelange Vertrauensstellung, die sie in ihrer Arbeitsposition genoss, massiv missbrauchte. Es kann der Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass die Privatklägerin nicht über ein engmaschigeres Kontrollsystem verfügte. Schliesslich war die Beschuldigte selbst Teil dieses Kontrollsystems.