Immerhin kann leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um eine Privatperson oder um ein Kleinstunternehmen in wackeliger wirtschaftlicher Lage handelte, sondern um ein finanziell sehr gut aufgestelltes Unternehmen, das den hohen Schaden verkraften konnte, ohne Konkurs zu gehen. Doch auch an der Privatklägerin ging dieser finanzielle Schaden nicht einfach völlig problemlos vorbei. Insgesamt liegt eine ganz erhebliche Verletzung des betroffenen Rechtsguts vor. 20.1.2 Verwerflichkeit des Handelns