Sie dienten allesamt dem Zweck, die unrechtmässigen Bargeldbezüge zu verdecken. Die Urkundenfälschungen liegen jedoch, wie ebenfalls zu zeigen sein wird, bei der Tatschwere nicht in einem Bereich, der die Freiheitsstrafe als Strafart rechtfertigen würde. Vielmehr wäre bei der notwendigen Einzelbetrachtung dieses Delikts die Geldstrafe die angemessen Strafart. Das Asperationsprinzip gelangt in diesem Punkt nicht zur Anwendung, weshalb die Geldstrafe kumulativ zu verhängen ist.