Für diese Veruntreuungen erscheint, wie im Anschluss zu zeigen sein wird, das Ausfällen einer Geldstrafe nicht verschuldensadäquat, sodass ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Somit gelangt das Asperationsprinzip zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist für diese zweite Tatgruppe von Veruntreuungen angemessen zu erhöhen. Als weitere, dritte Tatgruppe sind die mehrfachen Urkundenfälschungen zusammen zu betrachten, die alle sachlich engverknüpft sind. Sie dienten allesamt dem Zweck, die unrechtmässigen Bargeldbezüge zu verdecken.