Es kann bereits vorweggenommen werden, dass für diese Tatgruppe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart darstellt. Ebenfalls zusammenfassen sind die wiederholten Veruntreuungen durch unrechtmässige Überweisungen (AKS Ziff. 1.2. und 1.3.). Auch hier erfüllte die Beschuldigte zahlreiche Male denselben Tatbestand. Für diese Veruntreuungen erscheint, wie im Anschluss zu zeigen sein wird, das Ausfällen einer Geldstrafe nicht verschuldensadäquat, sodass ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.