49 Vorliegend hat die Beschuldigte insgesamt 32 Bargeldbezüge vom Konto der Privatklägerin veruntreut. Sie hat über den Zeitraum von einem halben Jahr immer wieder die gleiche Tat begangen. Diese Einzelhandlungen weisen denselben Grundsachverhalt auf und lassen sich nicht sinnvoll aufteilen. Es ist gerechtfertigt und ist zudem die einzig praktikable Lösung, diese 32 Bargeldbezüge in einer Tatgruppe zusammenzufassen. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass für diese Tatgruppe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart darstellt.