Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (E. 3.5). Im seinem späteren nicht publizierten Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte das Bundesgericht jedoch trotz Bezug auf BGE 144 IV 217 wiederum die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2014 E. 4.4).