137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben bzw. sei die Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar seien, nicht bundesrechtskonform (vgl. E. 3.5.4 und 3.6.). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (E. 3.5).