Die Strafrahmen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung reichen beide von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 138 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert.