In die Strafzumessung miteinzubeziehen sind auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche. Die Vorinstanz hat sämtliche Veruntreuungen in einer Tatgruppe zusammengefasst und eine Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) festgelegt. Diese Einsatzstrafe hat sie im Anschluss mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Urkundenfälschungen, die sie ebenfalls in einer Tatgruppe zusammenfasste, erhöht (vgl. pag. 2044 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen kann die Kammer nicht übernehmen. Die Strafrahmen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung reichen beide von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art.