48 19. Allgemeines und Vorgehen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB und der Gesamtstrafenbildung bei mehreren Straftaten nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2042 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt und diese wiederum mehrfach. In die Strafzumessung miteinzubeziehen sind auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche.