Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist das neue Recht in Bezug auf die auszufällenden Sanktionen nicht das mildere. Es ist somit altes Recht anzuwenden, d.h. das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (bezeichnet mit aStGB).