In Bezug auf die Anpassungen von bereits vorhandenen Einträgen im Kassabuch ist der objektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, das bedeutet direktvorsätzlich. Sie wollte die Ablieferung der bezogenen Bargeldbeträge vortäuschen, um diese für sich behalten zu können. Sie handelte mit Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung wurde somit mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.