Die Beschuldigte hat damit unechte Urkunden erstellt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung betreffend die 27 Auszahlungsbelege mit den von der Beschuldigten selbst angebrachten Unterschriften ist damit erfüllt. Mit den nachträglichen Einträgen und Änderungen im Kassabuch der Filiale hat die Beschuldigte zu verschleiern versucht, dass sie bei der Bank abgehobene Beträge nicht abgab. Sie hat damit eine Urkunde verfälscht. In Bezug auf die Anpassungen von bereits vorhandenen Einträgen im Kassabuch ist der objektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.