Es handelt sich klar um Urkunden im Sinne des Tatbestandes. Die Beschuldigte hat auf den Auszahlungsbelegen die Unterschrift von Mitarbeiterinnen der Filiale eingefügt bzw. teilweise auch unbekannte Unterschriften, die aber ebenfalls eine Entgegennahme von Bargeld durch eine Mitarbeiterin fingieren sollten. Sie hat damit vorgetäuscht, die Unterschrift stamme von einer Mitarbeiterin, was sie in Wirklichkeit nicht tat. Die Beschuldigte hat damit unechte Urkunden erstellt.