16.2 Subsumtion Es kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2039 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). Sowohl bei den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank), die nach Vorgabe der Privatklägerin von der Mitarbeiterin, die das Bargeld in der Filiale entgegennahm, quittiert werden mussten, als auch beim Kassabuch der Filiale, in dem die Beschuldigte Ergänzungen und Änderungen vornahm, handelt es sich um Unterlagen, die Eingang die Buchhaltung der Privatklägerin fanden. Sie verfügen damit über eine Beweisfunktion. Es handelt sich klar um Urkunden im Sinne des Tatbestandes.