251 N 46 f.). Der Täter muss weiter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Schädigungs- oder Vorteilsabsicht). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BSK II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 ff.).