46 selbst ersichtliche sind nicht identisch. Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht (BSK II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 46 f.). Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 46 f.).