Eine Urkundenfälschung begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt (BGE 75 IV 166). Verfälschen ist Abändern einer echten oder unechten Urkunde, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht (TRECHSEL/ERNI, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art.