Eine Urkunde ist somit unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, in dem er eine fremde Unterschrift nachahmt oder die Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument einscannt. […] (TRECHSEL/ERNI, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art. 251 N 3, BSK StGB II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 9). Eine Urkundenfälschung begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben.