251 N 165). Fälschen bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller, nicht mit dem erkennbaren übereinstimmt. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten die Täuschung über die Identität ihres Urhebers (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 251 Rz. 3; BSK StGB II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 2). Eine Urkunde ist somit unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, in dem er eine fremde Unterschrift nachahmt oder die Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument einscannt.