sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion); und sie erfüllt schliesslich, was sich aus der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion. (BSK StGB I-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 110 Abs. 4 N 1). Der objektive Tatbestand enthält mehrere mögliche Tatbestandsvarianten, nämlich das Fälschen resp. Verfälschen, das Falschbeurkunden (lassen) sowie den Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde, wobei für den Fälscher der Gebrauch der Urkunde eine mitbestrafte Nachtat darstellt (BSK StGB II-BOOG, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 165).