, S. 32 ff. der Urteilsbegründung): Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dienen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion); sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion);