2126 Z. 35 ff.). Im Zeitpunkt als die Beschuldigte die einzelnen Bargeldbezüge tätigte und behielt, war sie in jedem Fall jeweils weder aus eigenen Mitteln noch aus Mitteln von K.________ ersatzfähig. Daran würde auch die Hoffnung der Beschuldigten, K.________ würde vielleicht zu einem zukünftigen Zeitpunkt einspringen, nichts ändern. Die Beschuldigte handelte damit in Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.