Selbst wenn die Beschuldigte das Geld hätte zurückzahlen wollen, wäre sie bei keinem der Beträge von CHF 20'000.00 bis zu CHF 200'000.00 in der Lage gewesen, diesen aus ihrem Privatvermögen zurückzuzahlen. In Bezug auf die Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten sagte die Beschuldigte im Berufungsverfahren aus, sie habe das Geld zurückbezahlen wollen. Sie selbst habe das Geld nicht zurückbezahlen können. K.________ habe ihr immer versprochen, das Geld zurückzubezahlen. Er habe sie immer wieder vertröstet (pag. 2126 Z. 35 ff.).