Sie behielt das Geld für sich oder gab es einer weiteren Person, womit sie es zweckentfremdet hat. Die Beschuldigte wusste, dass ihr das anvertraute Geld nicht zustand und handelte demnach vorsätzlich. Da die Beschuldigte die Veruntreuung von Bargeld immer abstritt, hat sie anders als bei den Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten auch nie behauptet, dass sie das Geld hätte zurückzahlen wollen. Selbst wenn die Beschuldigte das Geld hätte zurückzahlen wollen, wäre sie bei keinem der Beträge von CHF 20'000.00 bis zu CHF 200'000.00 in der Lage gewesen, diesen aus ihrem Privatvermögen zurückzuzahlen.