Die bei der Bank von der Beschuldigten abgehobene Gelder waren Vermögenswerte der Privatklägerin, die für die Beschuldigte wirtschaftlich fremd waren. Die Beschuldigte erhielt das Bargeld mit der Verpflichtung, dieses in der Filiale der Privatklägerin abzuliefern, d.h. im Sinne der Privatklägerin zu verwenden. Indem sie die Barauszahlungen über insgesamt CHF 3'810'000.00 nicht ablieferte, hat sie den Willen bekundet, die obligatorischen Ansprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Sie behielt das Geld für sich oder gab es einer weiteren Person, womit sie es zweckentfremdet hat.