15.2 Subsumtion Es kann auch für die Subsumtion grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2037 f., S. 31 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hatte in ihrer Stellung als Stellvertreterin des CFO der Privatklägerin Vollmachten über deren Bankkonten inne. Sie hatte demnach Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Privatklägerin bzw. diese Vermögenswerte waren ihr eben anvertraut. Die bei der Bank von der Beschuldigten abgehobene Gelder waren Vermögenswerte der Privatklägerin, die für die Beschuldigte wirtschaftlich fremd waren.