Was den Zeitpunkt und die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt diese von den Vereinbarungen ab. Ergibt sich aus der Vereinbarung, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben (was den klassischen und häufigsten Fall darstellt), so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein. Ersatzfähigkeit wurde verneint bei blosser Aussicht auf die Zukunft, dass der Täter das Benötigte von Dritten wird beschaffen können oder die Möglichkeit, sich Ersatz über ein Darlehen bei einer Bank zu beschaffen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, Art. 138 N 116, 119 und 127 ff.).