Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, N 112 und 113 zu Art. 138 StGB). An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Was den Zeitpunkt und die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt diese von den Vereinbarungen ab.