44 In subjektiver Hinsicht setzt die Veruntreuung von Vermögenswerten ein vorsätzliches Vorgehen voraus. Bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, N 112 und 113 zu Art. 138 StGB).