Die Tathandlung besteht betreffend Vermögenswerte nicht in einer Aneignung, sondern analog „in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc. ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, Art. 138 N 105 und 107).